a) Pflege durch Ihren ambulanten Pflegedienst (Sachleistung nach §36 SGB XI)
Die Sachleistungen umfassen dabei die körperbezogenen Maßnahmen, wie z. B. Duschen und Anziehen, und pflegerische Betreuungsmaßnahmen wie z. B. Vorlesen, gemeinsames Speilen oder Spaziergänge u. a. sowie Hilfen bei der Haushaltsführung, wie z. B. putzen oder waschen u. a.
b) Bezug von Pflegegeld durch Ihre Pflegekasse (Geldleistung nach §37 SGB XI)
Mit dem Pflegegeld können Sie die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnehmen sowie Hilfen zur Haushaltsführung selbst sicherstellen.
c) Kombination aus Sach- und Geldleistungen nach §38 SGB XI
Sofern Sie Ihren Sachleistungsanspruch nicht vollständig ausschöpfen, erhalten Sie daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne von §37 SGB XI. Dabei wird das Pflegegeld um den Vomhundertsatz vermindert, in dem Sie Sachleistungen in Anspruch genommen haben. Sollten Sie sich für Geld- oder Kombinationsleistungen entscheiden, muss das ausbezahlte Pflegegeld zweckgebunden für Ihre Pflege ausgegeben werden. An wen und in welcher Höhe Sie das Geld auf diejenigen verteilen, die Sie pflegen, ist allerdings Ihre persönliche Entscheidung. Wenn Sie eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen wählen, sind Sie an diese Entscheidung für sechs Monate gebunden.
Ihr Pflegedienst wird Sie bei Bedarf adäquat beraten.
Leistungen bei Pflegegrad 1
Wenn bei Ihnen Pflegegrad 1 festgestellt wird, dann haben Sie keinen Anspruch auf Sachleistungen oder ein Pflegegeld. Sie erhalten aber den Entlastungsbetrag nach §45 SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich, den Sie auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung i. S. des §36 XI nutzen können. Bitte beachten Sie, dass Sie den Betrag von 125 Euro nicht ausbezahlt bekommen können, sondern dass Sie Ihre pflegebedingten Kosten gegen Vorlage von Rechnungen von der Pflegekasse erstattet bekommen.
Leistungen bei Pflegegrad 2
Sachleistungen des Pflegedienstes finanziert die Pflegekasse bei dem Pflegegrad 2 bis zu einem Wert von monatlich 689 Euro. Das Pflegegeld beträgt pro Monat maximal 316 Euro. Wenn Sie also Pflegegeld anstelle der Pflegesachleistungen wählen, „sparen” Sie der Kasse pro Monat 373 Euro. Sie können auch eine Kombination aus professioneller Hilfe durch einen Pflegedienst und dem Pflegegeld, das die Pflegekasse zahlt, wählen.
Leistungen bei Pflegegrad 3
In dem Pflegegrad 3 finanziert die Pflegekasse Sachleistungen des Pflegedienstes bis zu einem Wert von 1.298 Euro. Alternativ dazu können Sie Pflegegeld in Höhe von 545 Euro von der Pflegekasse erhalten. Auch hierbei sind wieder Kombinationen zwischen den Leistungen des Pflegedienstes und dem Pflegegeld der Pflegekasse möglich.
Leistungen bei Pflegegrad 4
Wenn Sie pflegebedürftig gemäß Grad 4 sind, bezahlt die Pflegekasse die Sachleistungen des Pflegedienstes bis zu einem Betrag von 1.612 Euro monatlich. Alternativ dazu können Sie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 728 Euro von der Pflegekasse erhalten. Auch hierbei sind wieder Kombinationen zwischen den Leistungen des Pflegedienstes und dem Pflegegeld der Pflegekasse möglich.
Leistungen bei Pflegegrad 5
Wenn bei Ihnen Pflegegrad 5 festgestellt wurde, dann bezahlt die Pflegekasse Sachleistungen des Pflegedienstes bis zu einem Wert von 1.995 Euro monatlich. Stattdessen können Sie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 901 Euro von der Pflegekasse erhalten.
Wie Sie die Kombinationen zwischen Sachleistungen und dem Pflegegeld gestalten können, dazu berät Sie Ihr Pflegedienst gerne ausführlich.