Rechtliche Definitionen

Was sind Pflegegrade?
Ab 2017 gibt es nicht mehr 3 Pflegestufen sondern 5 Pflegegrade. Die neuen Pflegegrade richten sich  ... 

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nach der Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Die Einstufung erfolgt nach einem Punkteverfahren.
Nicht nur der Namen ändert sich von Pflegestufe auf Pflegegrad, sondern auch die komplette Einstufung.
Hier nur ein kurzer Überblick:
Ab 2017 werden vermutlich wesentlich mehr Menschen einen Pflegegrad genehmigt bekommen als bislang. Im Pflegegrad 1 werden Menschen eingruppiert, die zwar gehandicapt sind, aber seither nicht die vollen Kriterien für die Einstufung in eine Pflegestufe erreicht haben und deshalb die Pflegestufe abgelehnt wurde. Die finanziellen Leistungen im Pflegegrad 1 sind jedoch stark begrenzt.

Pflegegrad 1
... erhalten Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die Einstufung liegt bei 12,5 bis 27 Punkten

Pflegegrad 2
... erhalten Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die Einstufung liegt bei 27 bis 47,5 Punkten.

Pflegegrad 3 
 ... erhalten Menschen mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die Einstufung liegt bei 47,5 bis unter 70 Punkten.

Pflegegrad 4
... erhalten Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Die Einstufung liegt bei 70 bis unter 90 Punkte.

Pflegegrad 5
... erhalten Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Die Einstufung liegt bei 90 bis 100 Punkten.

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Wann erhalte ich Leistungen der Krankenkasse für Häusliche Krankenpflege?
Wenn Sie pflegebedürftig sind und hierfür Leistungen erhalten, heißt dies noch längst nicht, dass die Krankenkasse für Sie ...

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keine Leistungen mehr übernimmt. Denn auch Sie können krank werden. Alle Leistungen, die der Sicherung der ambulanten Behandlung (z. B. Verordnung einer Medikamentengabe durch Ihren Hausarzt) dienen oder die notwendig sind, damit Sie nicht ins Krankenhaus müssen, bezahlt Ihre Krankenkasse. Die häusliche Krankenpflege beinhaltet Grundpflege, Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Meistens werden behandlungspflegerische Leistungen benötigt, wie zum Beispiel Medikamentengabe, Einreibungen, Injektionen, Blutdruckmessungen, Blutzuckerkontrollen. Diese können nach entsprechender Verordnung durch einen Arzt auch von Ihrem Pflegedienst erbracht werden. Diese Leistungen werden nicht auf Ihre Pflegesachleistungen angerechnet, sondern Sie erhalten diese Leistungen zusätzlich.
In einem solchen Krankheitsfall wird also auch das Pflegegeld nicht gekürzt. Häusliche Krankenpflege wird in Ihrem Haushalt oder der Ihrer Familie erbracht. Dabei ist jedoch nicht nur das eigene Haus oder die eigene Wohnung gemeint. Häusliche Krankenpflege kann auch in Wohngemeinschaften oder neuen Wohnformen sowie an anderen geeigneten Orten wie Schulen, Kindergärten und bei erhöhtem Pflegebedarf ebenso in Behindertenwerkstätten erbracht werden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie Leistungen der Häuslichen Pflege nur dann bekommen können, wenn Sie keine im Haushalt lebende Person haben, die diese Leistung übernehmen kann.

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Welche Leistungen erhalte ich in den einzelnen Pflegegraden?

Wenn Sie pflegebedürftig sind und mindestens Pflegegrad 2 haben, haben Sie die Möglichkeit, zwischen den folgenden Leistungsarten zu wählen:  ...

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a) Pflege durch Ihren ambulanten Pflegedienst (Sachleistung nach §36 SGB XI)
Die Sachleistungen umfassen dabei die körperbezogenen Maßnahmen, wie z. B. Duschen und Anziehen, und pflegerische Betreuungsmaßnahmen wie z. B. Vorlesen, gemeinsames Speilen oder Spaziergänge u. a. sowie Hilfen bei der Haushaltsführung, wie z. B. putzen oder waschen u. a.

b) Bezug von Pflegegeld durch Ihre Pflegekasse (Geldleistung nach §37 SGB XI)
Mit dem Pflegegeld können Sie die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnehmen sowie Hilfen zur Haushaltsführung selbst sicherstellen.

c) Kombination aus Sach- und Geldleistungen nach §38 SGB XI
Sofern Sie Ihren Sachleistungsanspruch nicht vollständig ausschöpfen, erhalten Sie daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne von §37 SGB XI. Dabei wird das Pflegegeld um den Vomhundertsatz vermindert, in dem Sie Sachleistungen in Anspruch genommen haben. Sollten Sie sich für Geld- oder Kombinationsleistungen entscheiden, muss das ausbezahlte Pflegegeld zweckgebunden für Ihre Pflege ausgegeben werden. An wen und in welcher Höhe Sie das Geld auf diejenigen verteilen, die Sie pflegen, ist allerdings Ihre persönliche Entscheidung. Wenn Sie eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen wählen, sind Sie an diese Entscheidung für sechs Monate gebunden.

Ihr Pflegedienst wird Sie bei Bedarf adäquat beraten.

Leistungen bei Pflegegrad 1
Wenn bei Ihnen Pflegegrad 1 festgestellt wird, dann haben Sie keinen Anspruch auf Sachleistungen oder ein Pflegegeld. Sie erhalten aber den Entlastungsbetrag nach §45 SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich, den Sie auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung i. S. des §36 XI nutzen können. Bitte beachten Sie, dass Sie den Betrag von 125 Euro nicht ausbezahlt bekommen können, sondern dass Sie Ihre pflegebedingten Kosten gegen Vorlage von Rechnungen von der Pflegekasse erstattet bekommen.

Leistungen bei Pflegegrad 2
Sachleistungen des Pflegedienstes finanziert die Pflegekasse bei dem Pflegegrad 2 bis zu einem Wert von monatlich 689 Euro. Das Pflegegeld beträgt pro Monat maximal 316 Euro. Wenn Sie also Pflegegeld anstelle der Pflegesachleistungen wählen, „sparen” Sie der Kasse pro Monat 373 Euro. Sie können auch eine Kombination aus professioneller Hilfe durch einen Pflegedienst und dem Pflegegeld, das die Pflegekasse zahlt, wählen.

Leistungen bei Pflegegrad 3
In dem Pflegegrad 3 finanziert die Pflegekasse Sachleistungen des Pflegedienstes bis zu einem Wert von 1.298 Euro. Alternativ dazu können Sie Pflegegeld in Höhe von 545 Euro von der Pflegekasse erhalten. Auch hierbei sind wieder Kombinationen zwischen den Leistungen des Pflegedienstes und dem Pflegegeld der Pflegekasse möglich.

Leistungen bei Pflegegrad 4
Wenn Sie pflegebedürftig gemäß Grad 4 sind, bezahlt die Pflegekasse die Sachleistungen des Pflegedienstes bis zu einem Betrag von 1.612 Euro monatlich. Alternativ dazu können Sie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 728 Euro von der Pflegekasse erhalten. Auch hierbei sind wieder Kombinationen zwischen den Leistungen des Pflegedienstes und dem Pflegegeld der Pflegekasse möglich.

Leistungen bei Pflegegrad 5
Wenn bei Ihnen Pflegegrad 5 festgestellt wurde, dann bezahlt die Pflegekasse Sachleistungen des Pflegedienstes bis zu einem Wert von 1.995 Euro monatlich. Stattdessen können Sie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 901 Euro von der Pflegekasse erhalten.

Wie Sie die Kombinationen zwischen Sachleistungen und dem Pflegegeld gestalten können, dazu berät Sie Ihr Pflegedienst gerne ausführlich.

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Kurzzeitpflege (§42 SGB XI )
Wenn zeitweise die häusliche Pflege durch den Pflegedienst nicht erbracht werden kann oder diese nicht ausreicht ...

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und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist, haben Sie ab 01.01.2017, sofern bei Ihnen der Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt wurde, gemäß §42 SGB XI Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies kann zum Beispiel für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Pflege notwendig sein. Denkbar wäre dies auch zum Beispiel in Krisensituationen, in denen vorübergehend die Pflege zu Hause oder auch eine Unterbringung in einer „Tagespflege- oder Nachtpflegeeinrichtung” nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Der Anspruch auf diese vollstationäre Pflege ist auf einen Zeitraum von längstens acht Wochen je Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt hier die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung (z. B. Krankenhaus, Rehabilitationsmaßnahme, Kur). Die Aufwendungen der Pflegekasse für diese Kurzzeitpflege dürfen bei Pflegegrad 2 bis 5 einen Betrag von 1.612 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Personen mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat hierfür nutzen. Auch hier berät Sie Ihr Pflegedienst gerne. Ferner darf im Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege maximal auf den Betrag von 3.224 Euro verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird dann aber auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

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Was ist Verhinderungspflege und wann erhalte ich diese?
Ist Ihre Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse ...

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gemäß §39 SGB XI die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege, längstens für sechs Wochen (42 Tage) je Kalenderjahr. Die Voraussetzung, um eine solche Leistung von der Pflegekasse zu erhalten, ist, dass Ihre Pflegeperson Sie vor der erstmaligen Verhinderung bzw. vor demUrlaub mindestens sechs Monate in Ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat und Sie mindestens Pflegegrad 2 haben. Sie erhalten dann einen Betrag von 1.612 Euro, sofern die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Beträge, die Sie nicht vollständig ausgeschöpft haben, können nicht in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Für den Fall, dass Ihre Pflegeperson mit Ihnen bis zu einem zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, erhalten Sie höchstens einen Betrag, der sechs Wochen Pflegegeld entspricht, es sei denn, die Ersatzpflege wird gewebsmäßig ausgeübt. Sollten Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragt haben, kann Sie dieser in dieser Zeit in Ihrer häuslichen Umgebung versorgen.

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Kann ich Pflegehilfsmittel und technische Hilfen von der Pflegekasse bekommen?
Sie haben gemäß §40 SGB XI einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn diese ... 

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geeignet sind, die Pflege zu Hause zu erleichtern, zur Linderung Ihrer Beschwerden beizutragen oder Ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Soweit Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen sind, geht dieser Anspruch vor. Auch hier berät Sie Ihr Pflegedienst gerne, damit Sie rechtzeitig an die benötigten Hilfen kommen. Neu ist, dass der Medizinische Dienst ab 01.01.2017 bereits bei seiner Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmitttel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben hat. Diese Empfehlungen gelten mit Ihrer Zustimmung als Antrag, so dass Sie keinen gesonderten Antrag mehr stellen müssen. Hinsichtlich der Genehmigung der empfohlenen Hilfsmittel wird die Notwendigkeit nach §40 Abs. 1 Satz 2 vermutet, so dass die Pflegekasse die Kosten für die empfohlenen Hilfsmittel zu übernehmen hat. In allen anderen Fällen gilt weiterhin, dass die Pflegekasse die Notwendigkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstet überprüft. In diesen Fällen sind die Hilfsmittel von Ihnen zu beantragen. Hierbei sind zwei Arten von Pflegehilfsmitteln zu unterscheiden: 1. diejenigen,zum Verbrauch, wie z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen 2. die langlebigen, technischen Hilfsmittel, wie z. B. ein Pflegebett Die Aufwendungen der Pflegekasse für die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel dürfen für Sie den Betrag von 40 Euro im Monat nicht übersteigen. Sollte der Medizinische Dienst oder Ihr Hausarzt festgestellt haben, dass Sie zusätzliche Pflegehilfsmittel brauchen, muss geprüft werden, ob die Krankenkasse, das Sozialamz oder Sie selbst diese finanzieren müssen. In diesem Falle gelten jedoch die Härteregelungen, die Sie schon von der Krankenversicherung kennen. Auch an dieser Stelle können Sie gerne auf die Beratung durch Ihren Pflegedienst zurückgreifen.

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Investitionskosten
Jede Leistung, die von einem Pflegedienst erbracht wird, bekommt dazu von der Pflegeversicherung eine bestimmte Anzahl ...

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von Punkten und jeder Pflegedienst erhält pro Punkt einen Punktwert. Dieser Punktwert multipliziert mit den Punkten der Pflegeleistung ergibt den Preis für den Leistungskomplex. Nicht gedeckt durch die Pflegeversicherung werden dadurch allerdings die weiteren Kosten des Pflegedienstes, die entstehen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Dazu zählen z.B. die Unterhaltung des Fuhrparks, Verwaltungskosten etc. In einigen Bundesländern werden diese Investitionskosten durch das Land übernommen, in einigen jedoch nicht. In diesen Fällen muss der Pflegedienst einen Anteil zu den Investitionskosten von dem Pflegebedürftigen erheben.

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Gibt es Zuschüsse von der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Die Pflegekasse kann Ihnen oder den pflegebedürftigen Bewohnern einer Wohngemeinschaft finanzielle Zuschüsse ... 

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für Maßnahmen zur Verbesserung Ihres individuellen Wohnumfeldes gewähren. Dies betrifft beispielsweise technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall Ihre häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Solche Zuschüsse können auch dann gewährt werden, wenn dadurch Ihre Lebensführung selbstständiger gestaltet werden kann bzw. wenn sie dadurch erst wiederhergestellt wird. Bei der Gewährung und Höhe des Zuschusses wird die Pflegekasse alle Umstände abwägen, z. B. Wohnverhältnisse, Pflegesituation und die Einkommenssituation. Je einzelner Maßnahme darf der Zuschuss 4.000 Euro jedoch nicht übersteigen.

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